Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elektro-Winkler
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Elektro Winkler, Holger Winkler, Hauptstraße 62, Rodheim vor der Höhe, 61191 Rosbach (in Folgenden: Elektro Winkler), und Ihnen als Vertragspartner (im Folgenden: Kunde).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Sie erlangen nur Geltung, falls sie zwischen den Vertragsparteien individuell schriftlich vereinbart wurden.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Vereinbarung und der Widerrufsbelehrung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 I BGB). Aufgrund gesetzlicher Schutzvorschriften ausschließlich für Verbraucher geltende Regelungen sind gesondert benannt.
(4) Soweit im Einzelfall die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) konkret vereinbart wurde, so gilt diese. Andernfalls ist die Geltung der VOB ausgeschlossen.
§2 Vertragsgegenstand und Leistungsmodalitäten
(1) Das Leistungsspektrum von Elektro-Winkler umfasst unterschiedliche Elektroinstallationen unter anderem mit Schwerpunkten in E-Mobilität, Netzwerktechnik, Antennenbau, Kommunikationstechnik, Alarmtechnik, Videoüberwachung, Gebäudetechnik, Reparaturen und Serviceleistungen rund um die Haustechnik.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage entsprechender Produkte. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich dabei stets aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung nebst Anlagen. Diese enthält die näher bezeichneten Produkte sowie gegebenenfalls vereinbarte Dienst- und Werkleistungen.
(3) Soweit ein vertragsgegenständliches Produkt bzw. eine Komponente nicht verfügbar ist, wird Elektro-Winkler den Kunden darüber informieren. Elektro-Winkler behält sich ausdrücklich vor, bei Nichtverfügbarkeit bestimmter Komponenten solche mit vergleichbarer Qualität und Ausstattung zu liefern.
(4) Elektro-Winkler ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Dritter zu bedienen.
(5) Elektro-Winkler ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
(6) Elektro-Winkler wird die vertragsgemäße Leistung entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, nach allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung relevanter Sicherheitsvorschriften erbringen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Darstellungen auf der Webseite von Elektro-Winkler sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenfalls für technische Beschreibungen und sonstige Angaben und Abbildungen auf der Webseite, auf anderen Webseiten, in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien oder anderen Schriftstücken und Werbematerialien sowie für Äußerungen im Rahmen eines Beratungsgespräches durch Mitarbeiter von Elektro-Winkler oder Dritter.
(2) Die Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktlisten oder unverbindlichen Kostenschätzungen stellt ebenfalls kein bindendes Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden. Gleiches gilt für im Rahmen von Beratungsgesprächen durch Elektro-Winkler angefertigte Angebotsvorschläge, auch wenn diese personalisiert sind. Elektro-Winkler ist nicht an Angebotsvorschläge gebunden. Diese dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Kunden auf Basis des jeweiligen Angebotsvorschlags.
(3) Der Kunde gibt mit seiner konkreten Bestellung in Textform per E-Mail oder schriftlich ein für ihn verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Ein vom Kunden abgegebenes Angebot bleibt eine Woche nach Eingang bei Elektro-Winkler bindend. Innerhalb dieser Zeitspanne kann Elektro-Winkler die Annahme erklären.
(4) Sollte dies nach Ermessen von Elektro-Winkler notwendig sein, wird ein Mitarbeiter vor Vertragsschluss in Abstimmung mit dem Kunden die Gegebenheiten vor Ort (nochmals) besichtigen. Eine etwaige Terminabsprache bzw. Besichtigung stellt ausdrücklich keine Annahme des Angebotes dar. Eine Besichtigung ist im Einzelfall separat zu vergüten.
(5) Elektro-Winkler behält sich die Nicht-Annahme des jeweiligen Angebotes insbesondere für den Fall vor, dass in der Preisliste oder einem individualisierten Angebotsvorschlag Schreib-, Druck- oder Rechenfehler enthalten sind, die Grundlage des Angebotes des Kunden geworden sind.
(6) Sollte eine Konkretisierung des Vertragsgegenstandes bzw. der Leistungspflicht erst möglich werden, nachdem Elektro-Winkler mit der Leistungserbringung bereits begonnen hat, so ist diese Konkretisierung stets in Textform per E-Mail oder schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren.
(7) Es steht im freien Ermessen von Elektro-Winkler Anpassungen und Ergänzungen des vereinbarten Vertragsgegenstandes bzw. vereinbarter konkreter Leistungspflichten auf Wunsch des Kunden vorzunehmen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise und Leistungen verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei diese gesondert ausgewiesen ist.
(2) Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis beinhaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, nicht eventuelle Nebenkosten, wie Verpackung, Versand oder Zoll. Sie beinhalten auch nicht die Kosten von Fremddienstleistern, beispielsweise eventuell anfallende Kosten des Netzbetreibers.
(3) Leistungen, die nicht Vertragsbestandteil sind oder hiervon abweichen (Zusatzleistungen), werden gesondert zu den jeweils geltenden und durch Elektro-Winkler bekanntgegebenen Bedingungen abgerechnet.
(4) Elektro-Winkler ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung und nach Abschluss von Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird einzelvertraglich vereinbart. Elektro-Winkler ist berechtigt mit der Leistungserbringung erst zu beginnen, wenn die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Abschlagszahlung vollständig erbracht wurde.
(5) Wird das Produkt oder die Anlage vom Kunden finanziert, so ist Elektro-Winkler berechtigt mit der Leistungserbringung erst nach Vorlage der Finanzierungszusage über die gesamte Vertragssumme zu beginnen.
(6) Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind Kaufpreis und Vergütung bzw. der Restbetrag nach Abschlagszahlung ab Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Tagen an das von Elektro-Winkler angegebene Konto zu zahlen.
(7) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Einer gesonderten Zahlungserinnerung bedarf es demnach nicht.
(8) Die Verzugszinsen betragen bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Unternehmen neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Elektro-Winkler nicht aus. Insbesondere hat der in Verzug befindliche Kunde Elektro-Winkler alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
(9) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. §§273, 320 BGB durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde kann nur gegen rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.
(10) Die vereinbarten Preise gelten für die Dauer von 4 Monaten ab Vertragsschluss. Danach behält sich Elektro-Winkler vor die Preise unter Berücksichtigung allgemeiner Kostensteigerungen, insbesondere bei Materialien, Löhnen oder gesetzlichen Abgaben, entsprechend anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt in diesem Fall in Höhe der entsprechenden Kostensteigerung des jeweiligen Kostenelements. Als Basis dient der Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Bereich Bau und Energie. Elektro-Winkler wird dem Kunden die Preisanpassung unverzüglich in Textform per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Der Kunde hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Preisanpassung für ihn unzumutbar ist. Eine Preiserhöhung von mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises gilt grundsätzlich als unzumutbar.
§5 Beendigung und Rücktrittsrechte
(1) Elektro-Winkler ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts das Produkt oder seine Komponenten nicht erhältlich ist und ein Produkt oder Komponenten vergleichbarer Qualität und Ausstattung ebenfalls nicht erhältlich sind.
(2) Elektro-Winkler ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten trotz Aufforderung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt oder der Entgeltanspruch gegen den Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(3) Darüber hinaus ist Elektro-Winkler zum Rücktritt berechtigt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Gegebenheiten vor Ort eine Installation unmöglich machen oder diese nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn technische und/oder regulatorische Einschränkungen vorliegen, welche der Montage und/oder dem Betrieb der Produkte entgegenstehen und welche trotz Mahnung nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung fachgerecht durch den Kunden behoben werden.
(4) Es gilt die mit Vertragsschluss versendete Widerrufsbelehrung für Verbraucher.
§6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet die vereinbarte Vergütung in voller Höhe und rechtzeitig zu bezahlen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, eventuell von Elektro-Winkler übergebenen Produktinformationen zum vertragsgegenständlichen Produkt sorgfältig zu beachten.
(3) Er ist darüber hinaus stets zur Mitwirkung verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, Elektro-Winkler alle Informationen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit Elektro-Winkler Leistungspflichten erfüllen kann. Der Kunde versichert, dass diese Informationen vollständig uns wahrheitsgetreu sind. Der Kunde haftet der Elektro-Winkler gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit jeglicher von ihm gelieferter Informationen.
(4) Es steht allein in der Verantwortung des Kunden die jeweils aktuellen (bau)rechtlichen Anforderungen bereit zu stellen. Der Kunde wird, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, dementsprechend auch sämtliche eventuell erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen, Bauunterlagen und Mitteilungen vor dem Beginn der Leistungserbringung durch Elektro-Winkler einholen und alle technischen Fragen klären.
(5) Ist für die Montage eine öffentliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erforderlich, so ist Elektro-Winkler berechtigt vom Kunden die Vorlage des Nachweises über eine Anzeige zu verlangen.
(6) Der Kunde ist mit Blick auf die Leistungserbringung von Elektro-Winkler verpflichtet auf eigene Kosten für ungehinderte Montagevoraussetzungen zu sorgen. Er hat insbesondere für freie Montageflächen für die Produkte zu sorgen und diese zugänglich und begehbar zu machen bzw. deren Eignung herzustellen, so dass die erforderlichen Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. Der Kunde hat, soweit notwendig, die Möglichkeit des Gerüstaufbaus und -abbaus sicherzustellen.
(7) Der Kunde ist sich bewusst, dass die Qualität der Leistung stark von der Qualität und Pünktlichkeit seiner Mitwirkungsleistungen abhängig ist.
(8) Weitere Pflichten des Kunden ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.
§7 Fristen, Termine und Annahmeverzug
(1) Fristen sind stets unverbindlich, es sei denn sie wurden zwischen den Parteien schriftlich verbindlich vereinbart. Für Montage- und Liefertermine gilt, dass diese grundsätzlich unverbindlich sind, auch wenn sie von der Elektro-Winkler bestätigt wurden. Sämtliche Liefer- und Montageverpflichtungen von Elektro-Winkler stehen unter dem Vorbehalt rechtszeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
(2) Sollte der Kunde eine vereinbarte Mitwirkungspflicht verletzen und Elektro-Winkler dadurch an der Erbringung vertraglicher Leistungen hindern, so verschieben sich diejenigen Fristen und Termine, die ggf. verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Behinderung.
(3) Elektro-Winkler hat eigene Verzögerungen für verbindlich vereinbarte Termine nicht zu vertreten, wenn diese aufgrund von höherer Gewalt entstehen und aufgrund Ereignissen, die es Elektro-Winkler nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, so wie beispielsweise Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Pandemien, kriegerische Handlungen usw. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Elektro-Winkler beauftragten Dritten, Lieferanten oder Vorlieferanten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden entsteht nicht.
(4) Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Elektro-Winkler gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Elektro-Winkler unbeschadet sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
§8 Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt an den Kaufgegenständen
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte bzw. deren einzelner Komponenten geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
(2) Handelt der Kunde als Unternehmer, so erfolgt die Lieferung stets auf eigene Gefahr des Kunden.
(3) Das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Produkten bzw. deren einzelnen Komponenten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen von Elektro-Winkler aus dieser Vereinbarungen und dem Einzelvertrag nebst Anlagen auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung stehen jegliche Produkte und Komponenten unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte entstehende Erzeugnisse. Elektro-Winkler erwirbt in dem Fall Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte.
(4) Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, gilt ergänzend folgendes:
a. Elektro-Winkler behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Der Kunde hat Elektro-Winkler unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder Zugriff Dritter auf die im Eigentumsvorbehalt von Elektro-Winkler stehenden Produkte erfolgt.
c. Der Kunde ist befugt die Produkte und ggf. entstandene Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall werden bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf erwachsenden Forderungen insgesamt in Höhe des Rechnungsbetrages bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Elektro-Winkler, an diese abgetreten. Elektro-Winkler nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält Elektro-Winkler sich vor, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Ferner ist Elektro-Winkler in dem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und auch zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.
§9 Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so wird er gebeten, die Produkte und Komponenten bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und Elektro-Winkler sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen.
(2) Handelt der Kunde als Unternehmer, gilt abweichend von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen:
a. Als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte und Komponenten gelten nur die Angaben von Elektro-Winkler und die Produktbeschreibung des Herstellers, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
b. Es gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht.
c. Im Falle der Nachbesserung ist Elektro-Winkler nicht verpflichtet die erhöhten Kosten zu tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
(3) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrenübergang oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ab Abnahme. Diese Fristverkürzung gilt nicht:
a. für zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;
b. soweit Elektro-Winkler den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Elektro-Winkler übernimmt keine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie.
(5) Eine nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar. Dies gilt beispielsweise für Verfärbungen an Produkten, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
(6) Die Folgen natürlicher Abnutzung stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Schäden die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung der Betriebsanweisung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7) Gewährleistungsrechte bestehen nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien oder Leistungen. Gleiches gilt für die Folgen von durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten an den Produkten durchgeführten unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
(8) Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, ist Elektro-Winkler im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Produkt bzw. Komponenten zu liefern bzw. zu montieren. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Kunden unzumutbar sein, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Der Kunde gewährt Elektro-Winkler bzw. Beauftragten den für Mängel- oder Schadensbeseitigungsmaßnahmen erforderlichen Zugang. Die Pflichten des §6 Absatz 5 gelten auch im Rahmen dieser Maßnahmen.
(10) Im Falle einer Ersatzlieferung, hat der Kunde Elektro-Winkler das mangelhafte Produkt oder die mangelhaften Komponenten nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
(11) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus (Scheinmangel), kann Elektro-Winkler vom Kunden verlangen, die ihr hieraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
§10 Abnahme der Installationsleistung
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung durch ein Protokoll, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist oder durch Unterschrift des Arbeitsnachweises durch den Kunden bzw. einen Berechtigten (bspw. den Mieter). Das Produkt bzw. die Anlage gilt als fertig gestellt, wenn es montiert und inbetriebnahmebereit ist. Kleinere, den Betrieb oder die Sicherheit des Produkts bzw. der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Produkt bzw. die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Elektro-Winkler gesetzt angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Darüber hinaus gilt die Abnahme als erfolgt, wenn das Produkt bzw. die Anlage durch den Kunden in Gebrauch genommen wird.
§11 Datenschutz / Vertraulichkeit, Referenzen
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen vertraulichen oder persönlichen Informationen vertraulich zu behandeln und falls erforderlich durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Personenbezogene Daten des Kunden werden von Elektro-Winkler ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung gespeichert und verwendet.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich bei beiden Vertragsparteien auch auf alle bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren oder sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen. Sie erstreckt sich auf Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(3) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Elektro-Winkler das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Elektro-Winkler ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
(5) Soweit dies separat einzelvertraglich vereinbart wurde, räumt der Kunde Elektro-Winkler zudem unentgeltlich das einfache, nicht übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, eine Bewertung des Kunden in Textform sowie den Namen des Kunden auf der Website zu nennen und vom Kunden zur Verfügung gestellte Bilder im Zusammenhang mit der Bewertung auf der Website zu veröffentlichen.
(6) Die Einzelheiten zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 12 Haftung und Garantien
(1) Die Haftung von Elektro-Winkler, auch für etwaige Erfüllungsgehilfen, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet Elektro-Winkler für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dabei haften Elektro-Winkler jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung in diesen Fällen ist summenmäßig beschränkt auf denjenigen Betrag der nach dem Einzelvertrag zu zahlen ist. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Elektro-Winkler übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung für unternehmerische oder private Entscheidungen des Kunden, die im Verlauf einer Beratung vom Kunden gefällt werden.
(3) Soweit Hersteller der Produkte Herstellergarantien ausgeben, macht Elektro-Winkler sich diese nicht zu eigen, auch wenn diese auf der Webseite von Elektro-Winkler bzw. anderen Werbemitteln dargestellt werden. Herstellergarantien kann der Kunde ausschließlich beim Hersteller geltend machen. Soweit hierfür erforderlich, wird Elektro-Winkler Ansprüche gegen den Hersteller an den Kunden abtreten.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen für die Rechtmäßigkeit der Textform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bzw. die Parteivereinbarungen einen Formfehler oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An ihre Stelle tritt das jeweilige Gesetzesrecht. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Hinweis zur EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Elektro-Winkler ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(5) Soweit der Kunde, wenn er als Unternehmer handelt, bei Abschluss des Vertrags seinen Sitz in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Deutschland verlegt hat oder sein Sitz zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist die Klage an demjenigen Gericht zu erheben, welches die örtliche Zuständigkeit im Bereich des Sitzes von Elektro-Winkler hat. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand, das heißt der Ort, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
